Der Vorstand
Vorsitzende: Edna Li, Bonn
2. Vorsitzender: Dr. Karl-Heinz Schell
Schatzmeister: Martin Jaenicke
Niels- Peter Thomas
Dr. Nicolas von Behr
Christel Sältzer
Unsere Satzung
China Brücke Deutschland e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wird gegründet von nach Deutschland zurückgekehrten Mitgliedern der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache Peking. Er trägt den Namen China Brücke Deutschland.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn, Deutschland.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Jedes Jahr halten sich ca. 50.000 deutsche Staatsbürger aus beruflichen und familiären Gründen längerfristig in China auf. Der Zweck des China Brücke Deutschland e.V. (hiernach: Verein) ist die aktive Teilnahme am religiösen, kulturellen und wissenschaftlichen Dialog zwischen Deutschland und China und die Förderung der Völkerverständigung. Zur Erreichung dieses Zweckes plant der Verein unter anderem folgende konkrete Maßnahmen:
• Ideelle, logistische und finanzielle Unterstützung der deutschsprachigen Kirchengemeinden in China
• Seelsorgerische Betreuung im Zusammenhang mit langfristigen Aufenthalten im Ausland, insbesondere China
• Deutschlandweite Angebote von Gottesdiensten und Gebetstreffen
• Veranstaltungen deutscher christlicher Kultur in China wie z.B. Konzerte und Ausstellungen
• Sozialdiakonische Projekte, z.B. Schulen, Altenheime etc.
• Unterstützung von Bildungsreisen und Austauschprogrammen
• Aufarbeitung der deutschen Geschichte in China, insbesondere der Kolonial- und Missionsgeschichte
• Mitgestaltung der deutsch-chinesischen Ökumene und des interreligiösen Dialogs
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und aus diesen Aufgaben unmittelbar erwachsende sozial-caritative Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und für die Ausübung von Ämtern des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Zahlung, Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge und Vermögen des Vereins
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.
(3) Bei Eintritt in den Verein während des Kalenderjahres wird der 1. Mitgliedsbeitrag mit Eintritt fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern.
(2) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand bestimmt durch Wahlen im Vorstand, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister) übernimmt. Änderungen des 1. und 2. Vorsitzenden müssen unter Vorlage des Vorstandsprotokolls im Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Vorstandsmitgliedschaft.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der 1. Vorsitzende stellt sicher, daß die Ziele des Vereins gewahrt bleiben, verantwortet das Tagesgeschäft des Vereins und stellt sicher, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausgeführt werden.
(7) Der 2. Vorsitzende verwaltet die Mitgliederkartei, die Adressen der Spender und das Archiv. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen des Vereins.
(8) Der Schatzmeister ist für alle Finanzvorgänge innerhalb des Vereins zuständig. Ihm obliegen insbesondere die Führung der Buchhaltung, die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung, den Jahresabschluss für das Finanzamt, die Beratung des Vorstands in allen finanziellen Belangen, die Ausstellung von Spendenquittungen und die Führung des Kontos.
(9) Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig mit der Vertretung beauftragen.
(10) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt zusammen mit der Zusendung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich (Brief / Email) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen können auch in Form einer Telefon-/Videokonferenz durchgeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit kann eine Vorstandssitzung auch ohne die Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn der 2. Vorsitzende zustimmt.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(12) Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt ohne Vergütung. Den Vorstandsmitgliedern werden tatsächlich erfolgte Auslagen erstattet.
(13) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 3 Jahre einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand setzt Ort und Zeit der Versammlung fest.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Brief oder Email des 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Absendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Eine Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Telefon-/Videokonferenz durchgeführt werden. Dies beschließt der Vorstand.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (Brief/Email) mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließt. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, die das Vermögen bevorzugt für die Gemeindearbeit in China und in zweiter Linie für andere kirchliche Zwecke zu verwenden hat, also nur für steuerbegünstigte Zwecke.
(3) Die Auflösung ist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Übertragung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Fassung vom 20. September 2020